Wissenswertes
VORSICHT!
"Unwissenheit, schützt nicht vor
Strafen, Steuern und sonstigen Verlusten..."
Energieausweisvorlagegesetz
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WANN ist die Vorlage eines Energieausweises erforderlich?
- Grundlage ist das Energieausweisvorlagegesetz bei VERKAUF , VERMIETUNG, VERPACHTUNG oder aufgrund der länderweise unterschiedlichen BAURECHLICHEN BESTIMMUNGEN für bauliche Maßnahme (z.B. Neu- und Zubauten, Sanierungen…)...
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Informationspflicht bei Anzeigen in DRUCKWERKEN und ELEKTRONISCHEN MEDIEN!
- Werden Gebäude oder Nutzungsobjekte (ausgenommen Ausnahmen), in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur Miete angeboten, ist ab 01.12.2012 Grundsätzlich der „Heizwärmebedarf“ (HWB) aber auch bei einem neu ausgestellten Energieausweis der „Gesamtenergieeffizienzfaktor“ (fGEE), anzugeben. - Diese Verpflichtung trifft sowohl den VERKÄUFER bzw. den BESTANDGEBER als auch den von diesen beauftragten IMMOBILIENMAKLER (§ 3 EAVG). - Diese Anzeigepflicht umfasst Inserate in Printmedien und Onlinemedien sowie Internetportalen. Eine Gesetzeskonforme Immobilienanzeige könnte somit folgendermaßen lauten: „HWB 22, fGEE 0,93“....
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Verwendung "älterer" Energieausweise – Übergangsrecht!
- Durch eine Übergangsbestimmung wird gewährleistet, dass bereits ausgestellte Energieausweise auf die Dauer von 10 Jahren ab ihrer Erstellung weiterhin Gültigkeit haben. Es wird deshalb, ein „alter“, aber doch noch gültiger Energieausweis verwendet, der somit noch KEINEN Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) ausweist....
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Verstoß gegen die INFORMATIONSPFLICHTEN!
- Bei einem Verstoß zu o.g. Informationspflicht kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,-- geahndet werden (§ 9 Abs 1 EAVG)....
Immobilienertragsteuer / IMMOEST
Wer ein Haus oder ein Grundstück verkauft,
muss im Normalfall dafür Immobilienertragssteuer bezahlen.
Bei der IMMOEST wird zwischen
NEUFALL
&
ALTFALL
unterschieden.
Als Stichtag zählt der 01.04.2002 (Der letzte käufliche Erwerb)!
ALTFALL
Kauf VOR
01.04.2002
4,2%
vom VerkaufsERLÖS
&
18,0%
vom VerkaufsERLÖS
bei Umwidmung nach 01.01.1988
NEUFALL
Kauf AB
01.04.2002
30,0%
vom VerkaufsGEWINN
Ausnahmen!
ImmoEST - Befreiung
Die Steuer muss z.B. nicht gezahlt werden, wenn das bisherige Eigentum verkauft wird, bei dem es sich zum Beispiel um den Hauptwohnsitz auf bestimmte Zeit gehandelt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich auch auf Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1.000 Quadratmeter.
Die unentgeltliche Grundstücksübertragung z. B. Schenkung, unterliegt nicht der Veräußerungsbesteuerung, jedoch ist trotzdem Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Hauptwohnsitz
-befreiung
Steuerfrei ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz der/des Verkäufers handelt.
selbsthergestellte
Gebäude
Steuerfrei sind auch Gewinne aus der Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes. Der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig, sofern nicht auch die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist.
Enteignung
Steuerfrei sind Veräußerungen im Zuge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (Enteignungen).
Bestimmte
Tauschvorgänge
Steuerfrei sind Tauschvorgänge von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahrens sowie Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren.
TIPP
Käufer können übernommenes Inventar in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises (in der Regel max € 10.000,--) vom Kaufpreis für ImmoEST-Berechnung in Abzug bringen, wenn eine detaillierte Liste mit der Bewertung der einzelnen Inventargegenstände vorliegt und die Wertansätze für die einzelnen Inventargegenstände unter den Anschaffungskosten von vergleichbaren neuwertigen Gegenständen liegt...
Die Gesamte Rechtsvorschrift der Immobilienertragsteuer
finden Sie unter folgenden Link:
Dieses Gesetz ist sehr komplex.
Wir beraten Sie gerne.
Der Wert Ihrer Immobilie?
Kriterien für einen erfolgreichen Verkauf!
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Wertermittlung nach unserem Erfahrungs-Know-How!
Wir beraten Sie gerne unverbindlich und kostenlos über den Wert ihrer Immobilie!
Wir verfolgen ständig den Immobilienmarkt!
Sind bestens Informiert über REGIONALE Immobilienverkäufe!
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unseren Fachkenntnissen als staatlich geprüfter Immobilienmakler!
Sie könnten aber auch durch ein langwieriges und kostenspieliges Gutachtenden den Verkehrswert ermitteln lassen!
Ein Gutachter hat zur Ermittlung des Verkaufspreises folgende Möglichkeiten:
- das Vergleichswertverfahren (Vergleich Ihre Immobilie mit andere ähnlichen Objekten),
- das Sachwertverfahren (Herstellungswert Ihrer Immobilie) oder/und,
- das Ertragswertverfahren (Berechnung des erzielbaren Ertrag).
Unter Zuhilfenahme eines oder mehrerer der oben genannten Verfahren, ermittelt ein Gutachter dann den sogenannten "VERKEHRSWERT" - Das sollte eine Art offiziellen Marktpreis widerspiegeln. Aber zu bedenken ist, dass der berechnete Wert auch von dem offiziell erzielten Verkaufswert abweichen kann und ein solches mehrseitiges Gutachten i.d. Regel sehr aufwendig und daher Kostspielig ist.
Machen Sie ihren Immobilien-Preis nicht zum "Türsteher"!
Bei Immobilien die deutlich über einen realistischen Wert angeboten
werden, melden sich nur wenige Kaufinteressenten.
Natürlich wäre es auch nicht gut, den Angebotspreis zu niedrig festzusetzen, denn niemand "verschenkt" ja gerne sein Geld.
Daher beraten wir Sie gerne!
LAGE, LAGE, LAGE - ist ein wesentlicher Preisfaktor:
Nichts bestimmt den Preis einer Immobilie stärker als ihre Lage.
Der
Grund ist ganz simple!
Sie können an einer Immobilie durch Sanierungsmaßnahmen fast alles verändern.
Nur die Lage und den damit verbundenen Gegebenheiten wie:
Infrastruktur, Einkaufsmöglichkeiten, Bevölkerungsstruktur, Straßen- oder Fluglärm... können Sie nicht ändern!!
In guter Lage bestimmt das Grundstück in der Regel den Preis weit mehr als die Immobilie selbst. In weniger gefragter Lage wird der Preis stärker durch die Immobilie selbst bestimmt. Der Preisunterschied ist aber nicht nur in unterschiedlichen Städten sehr groß, sondern auch in deren Stadtteilen.
Daher ist die alte Immobilienweisheit, "LAGE, LAGE, LAGE", ein wesentlicher Preisbestimmender Faktor!
Die VISITENKARTE einer Immobilie
Ein schöner gepflegter Garten ist oft bare "MÜNZE WERT"!
Ein gepflegter Garten bzw. Außenanlage hat genauso wie ein gepflegtes Innenleben oftmals bedeutenden Einfluss auf den erzielbaren Verkaufspreis eines Hauses.
Das sogenannte "DRUMHERUM" die VISITENKARTE bzw. der ERST EINDRUCK stimmt grundsätzlich positiv, ein wüster oder verwilderter Vorgarten hingegen, schreckt oftmals ab.
Potenzielle Käufer vermittelt es den Eindruck ob es drinnen genauso ungepflegt aussieht wie vor der Tür. Unsere eignene Erfahrung hat gezeigt, dass manche Interessenten die Immobilie oft gar nicht mehr besichtigen wollen oder sich dies auf den Kaufpreis auswirkt.
RISIKEN für Privatanbieter!
Bereits ein kleiner Fehler, könnte große finanzielle Konsequenzen für Sie bedeuten!
So könnten z.B. folgende Risiken bestehen:
- die Nichtzahlung des Kaufpreises,
- spätere rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Käufer wg. eventuell falscher Beratung,
- fehlenden Baubewilligungen,
- Weitergabe von falschen baurechtlichen Bestimmungen.....!
Ihr VORTEIL!
Wir wollen auch zu Bedenken geben, das ein endgültiger guter Verkaufspreis unter anderem nicht nur das Ergebnis einer guten Wertermittlung ist!
Ein professionelles Werbekonzept, kompetente Besichtigungen, hohes Fachwissen, sowie oftmals langwieriger Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien stehen im Vordergrund und sprechen für unser Immobilienbüro und einem guten Verkaufswert!
Eine kostenlose Wertermittlung, sowie eine professionelle Vermittlung....!
Das bedeutet für SIE
Keine Investitionen von vielen Arbeitsstunden für Werbestrategien, Besichtigungen (20-40 Besichtigungen sind Erfahrungsgemäß oftmals möglich), Vorgespräche, Terminvereinbarungen bzw. Verkaufsgespräche...!
Weiters minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko wesentlich... !
Bedenken Sie, eine seriöse und fachgerechte Beratung durch unser Immobilienbüro bringt Ihnen unterm Strich mehr als es kostet! - Wir helfen Ihnen sehr gerne! - Gemeinsam könnten wir die richtige Strategie für einen erfolgreichen Verkauf festlegen!
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Tel.: 0699 / 10 70 60 05
Tanja Lindner, Ihre staatlich geprüfte Immobilienmaklerin!
Schneeräumung und Streupflicht!
Aufgaben der Anrainer!
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In welchem Bereich gilt die Schneeräumpflicht?
- Grundsätzlich müssen im Ortsgebiet Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr sämtliche Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 Meter entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen sowie bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
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Muss auch geräumt und gestreut werden wenn kein Gehsteig vorhanden ist?
- Ist kein Gehsteig/Gehweg vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
-
Muss auch Schnee von dem Dach entfernt werden?
- Uneingeschränkt müssen auch Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.....
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Wann ist eine Räumung bzw Streuung nicht (sofort) notwendig?
- Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist....
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Besteht die Möglichkeit die Räumungs- und Streuungspflicht an Dritte zu übertragen?
- Oben genannte Pflichten könnten auch vom jeweiligen Eigentümer an ein geeignetes Schneeräumungsunternehmen übertragen werden.
Die Gesamte Rechtsvorschrift der Straßenverkehrsordnung 1960, Fassung vom 06.11.2014 finden Sie unter folgenden Link (siehe § 93 Straßenverkehrsordnung-StVO):
Wichtige Nebenkosten
beim Immobilienkauf!
Grundsätzlich fallen folgende Nebenkosten
beim Erwerb einer Immobilie an:
%
%
eintragungsgebühr
%
%
(zuzüglich 20% Mwst)
Oben genannte Nebenkosten, fallen grundsätzlich bei sämtlichen Immobiliengeschäften an!
Selbstverständlich gibt es noch weiter mögliche Kostenfaktoren die man jeweils im Details überprüfen muss.
Wir stehen Ihnen gerne für Fragen unverbindlich zur Verfügung!
Benötigen Sie auch eine Fremdfinanzierung, so fallen i.d. Regel folgende Gebühren/Nebenkosten an:
%
an das Grundbuch
Wir empfehlen regelmäßig Banken & Finanzierungsberater
Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen Geld zu sparen.
E-Mail: kontakt@immoreal-lindner.at
Tel.: 0699 / 10 70 60 05
TIPP
Senkung der Grunderwerbssteuer, Grundbucheintragunsgebühr & eventuell auch der Immobilienertragsteuer durch INVENTAR-ÜBERNAHME. Käufer können übernommenes Inventar (ausgenommen Einbaumöbel) in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises (i.d. Regel höchstens jedoch € 10.000,--/außer Ausnahmefälle) vom Kaufpreis in Abzug bringen, wenn:
- eine detaillierte Inventarliste mit der Bewertung der einzelnen Inventargegenstände vorliegt und
- die Wertansätze für die einzelnen Inventargegenstände unter den Anschaffungskosten von vergleichbaren neuwertigen Gegenständen liegt.
Interessante Links zum
Thema Immobilien!
OÖ-Raumordnungsgesetz 1994
Landesrecht Oberösterreich: Gesamte
Rechtsvorschrift für OÖ.Bauordnung 1994
Mitglieder der WKO
Um sogenannten "SCHWARZEN SCHARFE" Einhalt zugebieten, prüfen Sie deren Gewerbeberechtigung
Immobilienertrags-
steuer
"Private GRUNDSTÜCKS-
VERÄUSSERUNG"
Informationen bez. der neuen Rechtslage
Immobilien ABC
Wenn Sie sich mal im "IMMOBILIENJARGON" nicht auskennen, dann können Sie im "IMMOBILIEN ABC" nachlesen.
Energieausweis-
vorlagegesetz
Grundsätzlich benötigt man für die Veräußerung einer Immobilie einen "ENERGIEAUSWEIS"
Notariatskammer
Der Notar - Ihr objektiver und unparteiischer
Berater mit einem umfangreichen Angebot an "RECHTS-
DIENSTLEISTUNGEN".
Sonnenstunden
Bei der Planung, ist die Kenntnis der Anzahl der "SONNENSTUNDEN" oftmals von großer Bedeutung
Hinweis
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